Europäischer Gerichtshof: Bevorstehende Anerkennung des Lebensrechts von der Zeugung an?

"Klare und solide Stellungnahme des Generalanwaltes Yves Bot"

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LUXEMBURG/ BRÜSSEL, 11. März 2011 (ZENIT.org).- Yves Bot, Generalanwalt beim EuGH, hat am Donnerstag seine Stellungnahme zu einem Fall über die Rechtmäßigkeit der Patentierbarkeit von menschlichen Embryonen veröffentlicht. Die Aussage ist klar: Die Zellen, die die Fähigkeit haben, sich zu einem Menschen (totipotente Zellen) zu entwickeln, sind rechtlich als Menschen zu betrachten und somit von möglicher Patentierbarkeit auszuschließen.

Der konkrete Fall betrifft Oliver Brüstle, einer der prominentesten Forscher an menschlichen embryonalen Stammzellen in Deutschland. Brüstle meldete im Jahr 1997 ein Patent für ein Verfahren an, das Vorläuferzellen mit einschloss, die aus humanen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Als Reaktion auf eine Klage der Organisation Greenpeace hob das Bundespatentgericht in Deutschland die Patentierung auf, insofern das Verfahren eine Prozedur umfasst, die menschliche embryonale Stammzellen verwendet.

Der Bundesgerichtshof, vor dem Brüstle gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, entschied, das Gerichtsverfahren auszusetzen, und bat den Europäischen Gerichtshof um eine klare Definition des Begriffs „menschlicher Embryo", der nicht in der EU-Richtlinie 98 /44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen festgelegt ist. Die Frage lautet, ob der Ausschluss der Patentierbarkeit sich auf jede Phase des Lebens von der Zeugung an gilt oder ob zusätzliche Kriterien zu erfüllen sind wie das Erreichen einer bestimmten Stufe der embryonalen Entwicklung. In seiner Erklärung stellt der Generalanwalt fest, dass es unmöglich ist, ein Kriterium anzuwenden, das für alle Mitgliedstaaten akzeptabel wäre, die den menschlichen Körper nicht in allen Phasen seiner Entwicklung schützen.

"Totipotente Zellen haben die Fähigkeit, sich zu einem ganzen Mensch zu entwickeln. Soweit diese Zellen die erste Phase der Entwicklung des menschlichen Körpers darstellen, müssen sie rechtlich als Embryonen, deren Patentierbarkeit ausgeschlossen werden muss, betrachtet werden. Diese Definition schließt Eizellen, in die ein Zellkern einer reifen Zelle transplantiert worden ist (Klonen) sowie unbefruchtete Eizellen, deren Zellteilung durch einen Prozess namens Parthenogenese ausgelöst würde, mit ein. Die Definition beinhaltet auch die Blastozyste rund fünf Tage nach der Befruchtung der Eizelle.

Pluripotente Zellen dagegen, die sich nur in verschiedene Organe entwickeln, aber nicht in einen ganzen Mensch, sind in dieser Definition nicht enthalten. Allerdings können pluripotente Zellen nur patentiert werden, wenn ihre Entnahme nicht den Embryo schädigt. Andernfalls ist eine biomedizinische Erfindung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen", schreibt der Generalanwalt.

Die Brüsseler Organisation European Dignity Watch begrüßt die Stellungnahme und gratuliert dem Generalanwalt für seine klare und solide Begründung. Indem er ein lukratives Geschäft, das auf den Embryo-Patenten basiert, ausschliesse, beziehe Bot stark Position für das Recht aller auf Leben, besonders der Schwächsten, der Ungeborenen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird für den Sommer oder Herbst dieses Jahres erwartet. European Dignity Watch ist zuversichtlich, dass das Gericht in seinem Urteil der soliden und fundierten Stellungnahme des Generalanwalts folgen wird. (mk)