Europaparlamentarier Posselt warnt vor Europaphobie nach Kruzifixurteil

"Evangelisierung aus einem lebendigen Glauben heraus anpacken"

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KAUFERING, 1. Dezember 2009 (ZENIT.org).- Der CSU-Europaabgeordnete Bernd Posselt warnt in der Dezemberausgabe der katholischen Zeitschrift „Der Fels" vor Europaphobie nach dem Kruzifixurteil und ruft zur Mitwirkung aller Christen an der Evangelisierung des Kontinents auf. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof dürfe nicht mit einem "EU-Gericht" verwechselt werden, mahnt er in dem Beitrag. Der Missbrauch nationaler wie europäischer Organe durch einen „ideologischen, religionsfeindlichen Radikal-Laizismus" sei auch nicht allein auf juristischem und politischem Weg zu bekämpfen, argumentiert Posselt, der Präsident der christlich orientierten Paneuropa-Union Deutschland und Mitglied des Arbeitskreises Engagierter Katholiken (AEK) in CDU und CSU ist. Sein Artikel folgt ungekürzt. (mk)

"Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg hat die Republik Italien dazu verurteilt, einer italienischen Klägerin finnischer Herkunft 5.000 Euro zu bezahlen, weil ihre Kinder eine Schule besuchten, in der man sich weigerte, die Kreuze in den Klassenzimmern abzuhängen. Diese Entscheidung hat europaweit heftige Reaktionen hervorgerufen und bei Christen zu Recht die Befürchtung ausgelöst, dass dies dem Kontinent einen neuen Schub hin zu einem radikalen Säkularismus, ja zu einer staatlichen Religionsfeindlichkeit bescheren könnte. Bei der Planung angemessener Gegenstrategien gilt es jedoch kenntnisreich und exakt vorzugehen.

Viele Kommentatoren sprachen von einem „EU-Gericht" oder brachten das Urteil gar in einen Zusammenhang mit dem am gleichen Tag ratifizierten EU-Reformvertrag von Lissabon. Dabei ist der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ein Organ des Europarates, einer losen Gemeinschaft von 47 Nationalstaaten, darunter Russland, die Türkei und Aserbaidschan, die nichts mit der EU zu tun hat. Die Parlamentarische Versammlung besteht nicht aus Europaabgeordneten, sondern aus Vertretern der nationalen Parlamente, also etwa in Deutschland des Bundestages. Sie hat wie das Ministerkomitee so gut wie keine Kompetenzen, und die Richter am Menschenrechtsgerichtshof werden nicht von europäischen Institutionen ausgewählt, sondern letztlich von den Einzelstaaten entsandt.

Menschenrechtsgerichtshof und Menschenrechtskonvention des Europarates sind, bei aller Kritikwürdigkeit des Kruzifixurteils und anderer Entscheide zum Lebens- oder Familienrecht, durchaus wertvoll, etwa wenn es darum geht, dass verzweifelte Bürger von Mitgliedstaaten, wie Tschetschenen aus Russland oder assyrische Christen und Kurden aus der Türkei, Schutz gegen ihre eigene Regierung und deren Sicherheitsorgane suchen. Auch andere echte Menschenrechtsverletzungen, etwa viel zu lange Gerichtsverfahren in Italien oder Missstände in britischen Gefängnissen, um nur einige Beispiele zu nennen, wurden durch Straßburger Richtersprüche geheilt. Deshalb ist es umso schlimmer, wenn linke und radikal-liberale Ideologen in der Richterrobe einseitige Rechtsprechung vollziehen und damit der wichtigen Sache der Menschenrechte in Europa schweren Schaden zufügen.

Doch wer kümmert sich im christlichen Bereich um den völlig im Windschatten der mächtigeren und pressewirksameren EU segelnden Europarat? Auch Experten wissen vielfach zu wenig über die EU, und das gilt erst recht für die größere, aber schwächere Staatengemeinschaft des Europarates. Die Personalpolitik wird in den Regierungen der Nationalstaaten gemacht, und kaum jemand befasst sich mit der Frage, welchen Richter sein Land in die elsässische Metropole entsendet. Der Europäische Gerichtshof der EU in Luxemburg oder gar das deutsche Bundesverfassungsgericht werden da ganz anders beobachtet, obwohl immer noch zu wenig.

Eine Reformdebatte über den Europarat und die Menschenrechtskonvention, der man eine Klausel über die nationale Zuständigkeit im Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften bzw. über damit zusammenhängende kulturelle oder Schulfragen beifügen könnte, muss in den nationalen Metropolen ansetzen.

In diesem konkreten Fall geht Italien noch einmal in die letzte Instanz, deren Spruch dann aber endgültig ist. Das aktuelle Urteil hat eine Kammer aus sieben Richtern beschlossen, deren Vorsitzende die Belgierin Francoise Tulkens war und der außerdem der Portugiese Ireneu Cabral Barreto, der Italiener Vladimiro Zagrebelsky, die Litauerin Danute Jociene, der Serbe Dragoljub Popovic, der Ungar Andras Sajo und der Türke Isil Karakas angehörten.

Nun wird die Frage aufgeworfen, ob auch in der rechtlich und politisch viel stärkeren EU solch ein Urteil möglich wäre, mit noch tiefgreifenderen Auswirkungen. Dagegen errichtet gerade der vielgescholtene Lissabonner Vertrag wesentliche Dämme: Dort ist schon in der Präambel nicht nur von dem Wunsch der EU die Rede, "die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken", sondern auch vom "kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas". Das ist zwar nicht der von uns gewünschte Gottesbezug und auch nicht die klare Nennung der christlichen Wurzeln, aber eine auf Druck Angela Merkels eingefügte wesentliche Textänderung, die mit den Kreuzen in den Schulen einiges zu tun hat. Juristisch wichtiger ist Artikel 5 EU-Vertrag, in dessen beiden ersten Absätzen es heißt:

„(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten."

Zur EU-Grundrechtecharta heißt es in Artikel 6 des Lissabonner Vertrages: „Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert." Einen ähnlichen Wortlaut wählten die vertragschließenden Parteien in Abschnitt 2 von Artikel 6 mit Blick auf die Menschenrechtskonvention des Europarates: „Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union."

In der Aufzählung der EU-Kompetenzen ist dezidiert nicht von Kultus- und Schulpolitik, Abtreibungs- oder Familienrecht die Rede. Künftig können nicht nur nationale Regierungen gegen Zuständigkeitsüberschreitungen von EU-Organen klagen (beim Europäischen Gerichtshof der EU in Luxemburg), sondern auch nationalstaatliche Parlamente, d.h. in Deutschland de facto über den Bundesrat auch die einzelnen Bundesländer. Ein Frühwarnsystem und ein Einspruchsverfahren gegen Subsidiaritätsverletzungen stärkt im Lissabonner Vertrag neben dem Europäischen Parlament auch die nationalen Volksvertretungen.

Wichtig ist der von Helmut Kohl beim Amsterdamer Vertrag als Fußnote durchgesetzte, jetzt aber als Primärrecht in den Lissabonner Vertrag übernommene Kirchenartikel Nr. 17 EGV:

„(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.

(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog."

Europa hat nur als starke Gemeinschaft mit funktionsfähigen supranationalen Organen eine Chance, in einer immer gefährlicheren Welt zu überleben. Die Einzelstaaten wären dazu viel zu schwach. Deshalb ist es aber besonders wesentlich, dass auf europäischer Ebene die demokratische Kontrolle, die Kompetenzabgrenzung zu den Einzelstaaten und die geistigen Fundamente stimmen. Der Missbrauch nationaler wie europäischer Organe durch einen ideologischen, religionsfeindlichen Radikal-Laizismus ist allerdings allein juristisch, politisch und durch mehr Sorgfalt im Personellen nicht zu bekämpfen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist den anderen Europäern leider mit einer Reihe von skandalösen Urteilen des hochgelobten Bundesverfassungsgerichts, vom Kruzifixurteil von 1995 bis zum jüngsten Entscheid über homosexuelle Lebenspartnerschaften, vorangegangen. Die Auseinandersetzung muss auf allen Ebenen gleichermaßen geführt werden und kann durch Europaphobie oder nationales Sich-Einbunkern nicht gewonnen werden.

Europa, seine Institutionen und seine Staaten werden nur so christlich sein wie seine Menschen und wie diese bereit sind, sich zu engagieren. Das Fundament für Rechtschöpfung, Rechtsprechung und Politik wird durch Gebet, durch christliche Erziehung, durch christliches Zeugnis im Alltag und durch vorgelebtes Christentum auf allen Ebenen geschaffen. Dazu gehört auch, dass Europa kirchlicherseits, und Kirche sind wir alle, als missionarische Aufgabe erkannt und seine Evangelisierung aus einem lebendigen Glauben heraus angepackt wird."