ROM, 15. Dezember 2009 (ZENIT.org).- Eine Präzisierung zum Diakonat und der Wegfall einer Klausel, die den Abfall vom Glauben der Nichtigkeit der Taufgnade gleichzusetzen schien: dies sind die Inhalte des heute veröffentlichten Motu proprio „Omnium in mentem“. Die durch das Motu proprio Benedikts XVI. vorgenommenen Änderungen am CIC, was drei die Ehe betreffenden Canones der Codex des Kanonischen Rechts (CIC) angeht, waren seit langem Gegenstand der Untersuchung durch die zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie sowie der Bischofskonferenzen.Das Motu proprio ist in fünf Artikel unterteilt, die fünf Canones des CIC modifizieren. Die beiden ersten Artikel betreffen das Weihesakrament und dabei insbesondere die Weihe zum Diakon (Can. 1008 und 1009).
Can. 1008 lautet jetzt: „Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe unter einem neuen und besonderen Amt dem Volk Gottes zu dienen“[der kursive abschnitt lautete früher: „die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden“.
Demzufolge ändert das Motu proprio auch Can. 1009, dem ein dritter Artikel hinzugefügt wird:
„Diejenigen, die zur Bischöfen und Priestern geweiht worden sind, empfangen das Amt und die Möglichkeit, in der Person Christi des Hauptes zu handeln, die Diakone hingegen erhalten die Aufgabe, das Volk Gottes im Dienst an der Liturgie, am Wort und der Nächstenliebe zu unterstützen“.
Diese Unterscheidung betont, dass Bischöfe und Priester Kraft ihres Amtes durch die Gnade des Sakramentes der Priesterweihe befähigt sind, „in persona Christi capitis“ (in der Person Christi des Hauptes) zu handeln. Der Diakonat empfängt als kirchliches Amt im Dienst an der Liturgie, dem Dienst am Wort und der Nächstenliebe seine besondere Prägung.
Durch die anderen drei Artikel des Motu proprio wird der Ausdruck entfernt, der Bezug auf jene Katholiken nimmt, die mit einem formellen Akt aus der Kirche ausgetreten sind. Nach den Bestimmungen von 1983 würden „Ausgetretene“ im Falle der Eheschließung wie Ungetaufte oder Zugehörige zu anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften behandelt. Im Einzelnen handelt es sich um die Canones 1086, 1117 und 1124 CIC.
Can. 1086, Art.1 lautete bisher: „Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.“
Er wird durch folgenden Text ersetzt: „Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist“.
Can. 1117 lautete bisher: „Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muss unbeschadet der Vorschriften des Can.1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“.
Er wird ersetzt mit dem neuen Text: „Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muss unbeschadet der Vorschriften des Can.1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde“.
Die bisherige Formulierung des Can. 1124 lautete: „Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten“.
Er wird wie folgt ersetzt: „Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten“.
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